Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG eröffnet
gleichgeschlechtlichen Paaren seit dem 1.1.2010 die Möglichkeit einer
Eintragung ihrer Partnerschaft bei den Bezirksverwaltungsbehörden.
Mit der Begründung einer solchen Partnerschaft gehen gleichgeschlechtliche
Paare eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und
Pflichten ein. Voraussetzungen dafür sind, dass zwei Personen gleichen
Geschlechts volljährig und geschäftsfähig sind, keine aufrechte Ehe
oder keine aufrechte eingetragene Partnerschaft besteht und keine Verwandtschaft
in gerader oder seitlicher Linie besteht.
In weiterer Folge regelt das EPG auch die Auflösung
eingetragener Partnerschaften durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung.