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Datenschutz

Der gesetzliche Rahmen

Das Bundesstatistikgesetz verbietet die Weitergabe von personenbezogenen Daten. Nicht personenbezogene Daten, die von der STATISTIK AUSTRIA nicht publiziert werden, dürfen jedoch weitergegeben werden, wenn auch nur zu bestimmten Bedingungen. Solche Daten sind beispielsweise anonymisierte Mikrodaten. Diese Daten dürfen nur an fachlich geeignete Personen und wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke weitergegeben werden. Darüber hinaus muss der Bereich, in dem die Daten zur Anwendung gelangen, genau festgelegt werden. Ein angemessener Kostenersatz ist vom Datenempfänger zu leisten.

Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes

Um der Forschung die Arbeit mit anonymisierten Einzeldaten zu ermöglichen, müssen Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes getroffen werden. Grundsätzlich gibt es dazu zwei Strategien. Einerseits kann das Datenmaterial vor der Freigabe für wissenschaftliche Zwecke entsprechend, etwa durch Anonymisieren, bearbeitet werden. Andererseits können die rechtlichen, physischen und technischen Bedingungen so gestaltet werden, dass den Datenschutzrechten der Respondenten in vollem Umfang Genüge getan wird. In der Praxis wird zumeist eine Kombination beider Strategien angewendet. Welche der beiden Strategien im konkreten Einzelfall stärker zum Zug kommen wird, hängt vom angefragten Datenmaterial, vom Nutzerkreis und vom Nutzerzweck ab.

Datensätze, die nach einem Registrierungsverfahren von der Website der STATISTIK AUSTRIA heruntergeladen werden können, werden hinsichtlich ihres Informationsgehaltes stärker bearbeitet, sodass eine Deanonymisierung auf Grund des Datenmaterials in keinem Fall möglich ist. STATISTIK AUSTRIA stellt solche Datensätze als Standardisierte Datensätze (SDS) zur Verfügung.

Datensätze, die einem kleinen Nutzerkreis für spezifische, vorher bekannt gegebene Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, zeichnen sich durch eine größere Informationstiefe aus. Folglich muss ihr Gebrauch auch durch strengere Auflagen in rechtlicher aber auch arbeitstechnischer Hinsicht  begrenzt werden. So ist etwa die Ausfertigung und Unterzeichnung eines eigenen Vertrags, der den Datengebrauch regelt, notwendig. Durch diese Kombination der Maßnahmen wird eine Deanonymisierung verhindert. STATISTIK AUSTRIA stellt solche Datensätze als Aufgabenspezifische Datensätze (ADS) zur Verfügung.