Gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, § 19 Abs. 2 und 3 sind Statistiken grundsätzlich in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen die Veröffentlichung vorgenommen werden. Darüber hinaus sind bei der Veröffentlichung insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.
Des Weiteren impliziert § 17 Abs. 2, dass Einzelangaben nicht im Sinne einer allfälligen so genannten "Amtshilfe" an andere öffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen, wenn dies nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist.
Sind national erhobene, jedoch vertrauliche Daten
an die EU (Eurostat)
zu übermitteln, gilt die Verordnung des Rates der EU über die Vertraulichkeit;
d.h., dass die Daten erhoben und an Eurostat in geforderter anonymisierter
und aggregierter Form übermittelt werden müssen, um europäische Ergebnisse
darstellen zu können. Die vertraulichen Daten sind jedoch durch die
nationalen Statistischen Ämter kenntlich zu machen und in Übereinstimmung
mit den entsprechenden Entscheidungen der Kommission über die Offenlegungspolitik
sowohl in den aggregierten Statistiken als auch in den Gesamtzahlen
für EU
Die Veröffentlichung von Ergebnissen erfordert auf nationaler Ebene aufgrund lang geübter Praxis:
Die Geheimhaltungsbestimmungen werden je Auswertung angewandt. Das bedeutet, dass in den Publikationen der unterschiedlichen Monate oder der Jahresergebnisse bzw. der unterschiedlichen Aufarbeitungsstufen verschiedene Daten und Datenaggregate geheim zu halten sind.